Dreiwöchige
Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sei als Beendigungs-
oder Änderungskündigung, mit der nur einzelne Arbeitsbedingungen des
bestehenden Arbeitsvertrages geändert sollen, empfiehlt es sich für
den Arbeitnehmer sehr häufig, eine Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht zu erheben.
Allerdings ist hier zu beachten, dass nach §§ 4, 7 KSchG Kündigungen,
sei es außerordentliche oder ordentliche Kündigungen, wirksam werden,
wenn nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird. Nach Ablauf dieser Frist bestehen
keine Angriffsmöglichkeiten gegen die Kündigung mehr. Der Arbeitnehmer
wird sich aus diesem Grund auch zu einer Abfindungszahlung nicht mehr bereit
erklären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber gemäß
§ 1a KSchG den Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungserklärung ein
Abfindungsangebot für den Fall gemacht hat, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage
erhebt. In § 1a KSchG ist dies nunmehr für den Fall von
betriebsbedingten Kündigungen ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
In diesem Fall ist für den Arbeitnehmer auch eine Sperrzeit gemäß §
144 SGB III wegen einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht zu befürchten.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der
Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Tätigkeit
anzubieten. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung offensichtlich
rechtswidrig ist oder sich erst später im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Der Arbeitgeber gerät auch ohne Arbeitsangebot des
Arbeitnehmers in den sog. Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Dies
bedeutet, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 615, 293 ff. BGB seine
vertraglich vorgesehene Arbeitsvergütung verlangen kann, obwohl er tatsächlich
beim Arbeitgeber keine Arbeit geleistet hat. Auch eine Nachholung der
Arbeit kann der Arbeitgeber nicht mehr verlangen, § 615 S. 1 BGB.
Da die Abreitgeber das Risiko des sog.
Annahmeverzugslohnes fürchten, sind viele Arbeitgeber bereit, im Rahmen
des gerichtlichen Verfahrens Abfindungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer
zu schließen, um dem Risiko im Falle der Unwirksamkeit der
ausgesprochenen Kündigung Annahmeverzugslohn zu zahlen, zu entgehen.
Auch vor diesem Hintergrund sollten Arbeitnehmer nach Einholung von
Rechtrat erwägen, gegen die einhaltende Kündigung gerichtlich
vorzugehen.
Besonderheiten bei Erkrankungen
Erkrankt der Arbeitnehmer, muß er bei einer ordentlichen Kündigung,
sobald er wieder genesen ist, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten.
Das kann durch einen Brief geschehen, telefonisch oder auch dadurch, daß
man sich wieder an seinen Arbeitsplatz begibt. Stellt sich sodann im
Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht heraus, dass die
Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, besteht nicht nur das
Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort, sondern Ihr
Arbeitgeber hat Ihnen nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges (§§ 615,
293ff BGB) Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu
zahlen, ohne dass Sie in diesem Zeitraum Ihre Arbeitsleistung erbracht
haben.
Arbeitsagentur
Bereits nach Erhalt des Kündigungsschreibens ist der Arbeitnehmer
gehalten, sich unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bei der zuständigen
Arbeitsagentur (am Wohnort des Arbeitnehmers) arbeitssuchend zu melden,
§ 37b SGB III. Auf keinen Fall sollten hier mehr als drei Werktage
abgewartet werden. Bei Befristungen gilt dies drei Monate vor Ablauf
des Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, hierauf aus Anlass der Kündigung
hinzuweisen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, macht er sich ggf.
schadensersatzpflichtig. Auch wer arbeitsunfähig ist, sollte sich
unverzüglich arbeitslos melden. Nach der Arbeitslosmeldung ist man noch nicht
automatisch krankenversichert, es sei
denn, man ist bei seinem Ehegatten mitversichert.
Krankenversicherungsschutz tritt erst durch den schriftlichen Bescheid
ein, daß Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht. In
der Zeit zwischen Antragstellung und Bescheid durch das Arbeitsamt empfiehlt
es sich daher, sich freiwillig bei der Krankenkasse weiterzuversichern.
An
den Besuch bei der Arbeitsagentur sollte sich daher sofort ein Termin bei der Krankenkasse
anschließen.
Man kann die vorläufige freiwillige Weiterversicherung und
gleichzeitig Stundung der Beiträge beantragen, bis die Arbeitsagentur
über den Antrag
auf Zahlung von Arbeitslosengeld entschieden hat. Die Beiträge müssen
meist nicht geleistet werden, weil der Arbeitslosengeldbescheid rückwirkend
zum Krankenversicherungsschutz führt.
Vorsicht bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Wer sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet, sollte keine
Aufhebungs-, Abwicklungsverträge oder sonstige Vereinbarungen ohne
anwaltliche Rücksprache unterzeichnen, mag die vom Arbeitgeber geschaffene Gesprächsatmosphäre
noch so verlockend sein. Insbesondere können hier ganz erhebliche
sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.
Lassen Sie sich in jedem Fall vor Abschluss einer
solchen Vereinbarung beraten.
Kosten des Kündigungsschutzprozesses
Wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, sind die entstehenden
Rechtsanwaltsgebühren von jeder
der beiden Parteien in erster Instanz allein zu tragen, gleichgültig,
wer den Prozess
gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG). Dies ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens. Im Falle einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung für
arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen werden diese Kosten von der
Rechtsschutzversicherung übernommen.
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