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Was tun, wenn der Arbeitgeber kündigt ?

RA Dr. Roger Ebert, Berlin

Kündigt der Arbeitgeber, sei es außerordentlich, sei es ordentlich, das heißt mit einer bestimmten Kündigungsfrist, gilt es für den Arbeitnehmer, Ruhe und klaren Kopf zu bewahren. 

Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits einen neuen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber in Aussicht hat, sollte der Arbeitnehmer, möglichst unter Einholung von Rechtsrat, kurzfristig darüber entscheiden, ob gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgegangen werden soll. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, Schwangere, Mitglieder von Betriebs- oder Personalräten, Auszubildendenvertretungen oder Wahlvorständen) oder der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1, 23 KSchG zusteht. Letzteres ist grundsätzlich der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und in seinem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind.

Unab­hängig davon sind vom Arbeitnehmer zur Sicherung seiner sozialversicherungsrecht­lichen Ansprüche, insbesondere seines Arbeitslosengeldes I, Meldepflichten gegen­über der Arbeitsagentur zu beachten. Zum einen gilt hier Folgendes:

Dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sei als Beendigungs- oder Änderungs­kündigung, mit der nur einzelne Arbeitsbedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages ge­ändert sollen, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer sehr häufig, eine Kündigungsschutz­klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

Allerdings ist hier zu beachten, dass nach §§ 4, 7 KSchG Kündigungen, sei es außerordentliche oder ordentliche Kündigungen, wirksam werden, wenn nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird. Nach Ablauf dieser Frist bestehen keine Angriffsmöglichkeiten gegen die Kündigung mehr. Der Arbeitnehmer wird sich aus diesem Grund auch zu einer Abfindungszahlung nicht mehr be­reit erklären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 1a KSchG den Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungserklärung ein Abfindungsangebot für den Fall gemacht hat, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. In § 1a KSchG ist dies nunmehr für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. In diesem Fall ist für den Arbeitnehmer auch eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III wegen einver­nehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu befürchten.  

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitge­ber seine Tätigkeit anzubieten. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist oder sich erst später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Arbeitgeber gerät auch ohne Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in den sog. Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 615, 293 ff. BGB seine vertraglich vorgesehene Arbeitsvergütung verlangen kann, obwohl er tatsächlich beim Arbeitgeber keine Arbeit geleistet hat. Auch eine Nach­holung der Arbeit kann der Arbeitgeber nicht mehr verlangen, § 615 S. 1 BGB.

Da die Abreitgeber das Risiko des sog. Annahmeverzugslohnes fürchten, sind viele Arbeitgeber bereit, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Abfindungsvereinbarungen mit dem Arbeit­nehmer zu schließen, um dem Risiko im Falle der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kün­digung Annahmeverzugslohn zu zahlen, zu entgehen. Auch vor diesem Hintergrund sollten Arbeitneh­mer nach Einholung von Rechtrat erwägen, gegen die einhaltende Kündigung gerichtlich vorzugehen.


Besonderheiten bei Erkrankungen

Erkrankt der Arbeitnehmer, muß er bei einer ordentlichen Kündigung, sobald er wieder genesen ist, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten. Das kann durch einen Brief geschehen, telefonisch oder auch dadurch, daß man sich wieder an seinen Arbeitsplatz begibt. Stellt sich sodann im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht heraus, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, besteht nicht nur das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort, sondern Ihr Arbeitgeber hat Ihnen nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges (§§ 615, 293ff BGB) Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, ohne dass Sie in diesem Zeitraum Ihre Arbeitsleistung erbracht haben.


Arbeitsagentur

Bereits nach Erhalt des Kündigungsschreibens ist der Arbeitnehmer gehalten, sich unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bei der zuständigen Arbeitsagentur (am Wohnort des Arbeitnehmers) arbeitssuchend zu melden, § 37b SGB III. Auf keinen Fall sollten hier mehr als drei Werktage abgewartet werden.  Bei Befristungen gilt dies drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses.  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, hierauf aus Anlass der Kündigung hinzuweisen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Auch wer arbeitsunfähig ist, sollte sich unverzüglich arbeitslos melden. Nach der Arbeitslosmeldung ist man noch nicht automatisch krankenversichert, es sei denn, man ist bei seinem Ehegatten mitversichert. Krankenversicherungsschutz tritt erst durch den schriftlichen Bescheid ein, daß Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht. In der Zeit zwischen Antragstellung und Bescheid durch das Arbeitsamt empfiehlt es sich daher, sich freiwillig bei der Krankenkasse weiterzuversichern.

An den Besuch bei der Arbeitsagentur sollte sich daher sofort ein Termin bei der Krankenkasse anschließen.

Man kann die vorläufige freiwillige Weiterversicherung und gleichzeitig Stundung der Beiträge beantragen, bis die  Arbeitsagentur  über den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld entschieden hat. Die Beiträge müssen meist nicht geleistet werden, weil der Arbeitslosengeldbescheid rückwirkend zum Krankenversicherungsschutz führt.


Vorsicht bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen 


Wer sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet, sollte keine Aufhebungs-, Abwicklungsverträge oder sonstige Vereinbarungen ohne anwaltliche Rücksprache unterzeichnen, mag die vom Arbeitgeber geschaffene Gesprächsatmosphäre noch so verlockend sein.  Insbesondere können hier ganz erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.

Lassen Sie sich in jedem Fall vor Abschluss einer solchen Vereinbarung beraten.


Kosten des Kündigungsschutzprozesses


Wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, sind die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren von jeder der beiden Parteien in erster Instanz allein zu tragen, gleichgültig,  wer den Prozess gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG). Dies ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Im Falle einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung für arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen werden diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen. 

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