Anregungen des Arbeitnehmers zu einer Gehaltserhöhung stoßen selten auf Begeisterung des Arbeitgebers. Jede Nettoerhöhung verursacht zusätzliche Kosten der Sozialversicherung in Höhe von ca. 40 % (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil). Nicht alle Lohn- und Gehaltsteile, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter zahlen sind jedoch lohnsteuerpflichtig. Diese Bezüge, die - wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen beachten - steuerfrei sind, bleiben auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen, die unter anderem auch Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen gewährt werden können.
1. Umzugskosten
Umzugskosten können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten, wenn die Verlegung ihres Wohnsitzes beruflich veranlasst ist. Berufliche Gründe sind z.B.:
- durch den Arbeitgeber gefordertes Beziehen einer Dienstwohnung,
- erstmaliger Arbeitsantritt oder Wechsel des Arbeitgebers,
- Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Ort,
- Umzug in die Nähe eines neuen Arbeitsplatzes, auch innerhalb einer Großstadt, um damit die tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde zu reduzieren.
Arbeitgeber können Umzugskosten ohne Weiteres bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstatten, die eine Bundesbeamter aufgrund des Bundesumzugskostengesetzes bei Versetzung aus dienstlichen Gründen als steuerfreie Umzugskostenvergütung erhalten würde. Diese Umzugskostenvergütung umfasst folgende notwendigen Aufwendungen:
- notwendige Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung,
-
die Reisekosten des Mitarbeiters und der zu seiner häuslichen
Gemeinschaft gehörenden Personen im Zusammenhang mit dem Umzug. Auch für
Reisen zum suchen oder zur Besichtigung einer Wohnung können Fahrtkosten
sowie Tages- und Übernachtungsgeld gewährt werden,
- Mietentschädigungen bei gleichzeitiger Belastung des Mitarbeiters durch Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung; längstens jedoch für 6 Monate,
- die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (z.B. Maklergebühren, Kosten für Wohnungsanzeigen) zur Erlangung einer angemessenen Mietwohnung,
- umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bis zu einem Höchstbetrag von € 1.349,00,
- Pauschbetrag für Umzugsauslagen in Höhe von:
§ € 537,00 bei ledigen Arbeitnehmern und
§ € 1.074,00 bei verheirateten Arbeitnehmern
Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes haushaltszugehörige Kind des Mitarbeiters um € 237,00.
2.
Telefonkosten
Die Mitarbeitern für beruflich veranlasste Telefonate entstandenen Gesprächsgebühren können steuerfrei ersetzt werden. Auch die anteilige Grundgebühr darf ab dem Kalenderjahr 2002 steuerfrei erstattet werden.
3.
Kindergartenunterbringung
Weist
der Mitarbeiter die Kosten für die Kindergartenunterbringung aller Kinder
nach, dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen hierfür steuerfreien Ersatz
leisten.
4.
Heiratsbeihilfen
Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter anlässlich dessen Eheschließung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine zusätzliche Zuwendung, kann diese bis € 358,00 steuerfrei bleiben. Die Zuwendung muß innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Eheschließung geleistet werden.
5.
Personalrabatte
Einen
steuerfreien Vorteil bis zu einer Höhe von € 1.224,00 im Kalenderjahr können
Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch dadurch einräumen, dass Waren, die
der Arbeitgeber produziert oder mit denen er handelt, sowie Dienstleistungen, die
er am Markt anbietet, den Mitarbeitern kostenlos bzw. mit einem Rabatt gewährt
wird.
Zu
den vom Arbeitgeber vertriebenen oder hergestellten an Mitarbeiter gegebenen
Waren können alle Wirtschaftsgüter gehören, die im Wirtschaftsverkehr wie
Sachen (§ 90 BGB) behandelt werden. Nach Branchenunterschieden kommen zum
Beispiel in Betracht:
- Lebensmittel bei Bäckern und Metzgern
-
Essen im Gastronomiegewerbe
-
gesamtes Sortiment im Supermarkt
-
Haustrunk im Brauereigewerbe
6.
Fahrtkostenzuschuss
Benutzt
ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, kann der
Arbeitgeber ihm die
hierfür entstehenden Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Voraussetzung für die
steuerfreie Erstattung ist, dass er den Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Es kann also nicht ein Teil
des ohnehin geschuldeten Arbeitslohnes in einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss
umwandelt werden.
Die
Steuerfreiheit ist nicht davon abhängig, dass die vollen Kosten ersetzet werden.
Auch ein nur teilweise Ersatz der Fahrtkosten bleibt steuerfrei. Die Begrenzung
der Steuerfreiheit ergibt sich durch den Betrag, der beim Arbeitnehmer
Werbungskosten darstellen würde.
7.
Kassenverlustentschädigung
Mitarbeitern,
die im Kassen- oder Zelldienst (z.B. auch Kellner) beschäftiget werden, dürfen bis zu € 16,00 monatlich als Kassenverlustentschädigung oder so
genanntes Mankogeld steuerfrei erhalten.
8.
Aufmerksamkeiten
Kleinere
Geschenke, wie z.B. Blumen, Pralinen, Wein, Bücher, Musik-CD’s, Zigaretten
usw., die Mitarbeiter oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass vom
Arbeitgeber gewährt werden, wie z.B. zu Geburtstagen, Hochzeiten usw., werden als Aufmerksamkeit
von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Wert der Sachzuwendung den Betrag von
€ 40,00 (allerdings incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
9.
Darlehensgewährung
Unverzinsliche
oder zinsverbilligte Darlehen an Arbeitnehmer können steuerfrei gewährt
werden, wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht höher als € 2.600,00
ist.
Von
einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil ist nur auszugehen bei
Darlehensbeträgen über € 2.600,00 und einem dem Arbeitnehmer gewährten
effektiv Zinssatz von unter 5,5 %. Vereinbaren
der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Zinssatz von mindestens 5,5 %, ergeben sich
keine lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen.
10. Geburtsbeihilfen
Aus
Anlass der Geburt eines Kindes können Arbeitgeber ihrem Mitarbeiter zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine freiwillige Geld- oder Sachleistung
erbringen. Die Zuwendung ist steuerfrei, soweit sie € 358,00 nicht übersteigt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Zuwendung
innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Geburt des Kindes gewährt wird.
11. Betriebsveranstaltungen
Führen
Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter einschließlich aller Teilzeitbeschäftigten und
Aushilfen Betriebsveranstaltungen durch, gehören Ihre dafür getätigten
Aufwendungen als Leistungen in ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interessen
nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um übliche
Betriebsveranstaltungen handelt und das Zuwendungen, die Arbeitgeber bei dieser
Veranstaltung ihren Arbeitnehmern machen, ebenfalls üblich sind. Zu den üblichen
Betriebsveranstaltungen gehören:
- Betriebsausflüge.
-
Weihnachtsfeiern,
-
Jubiläumsfeiern.
Übersteigen
die üblichen Zuwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer € 110,00 je
Kalenderjahr, müssen allerdings die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn behandelt werden.
12. Zuschläge
für Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit
Nach § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) sind bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit, die zusätzlich zum normalen Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Zahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und darf mit höchstens € 50,00 angesetzt werden, wodurch nach dem gesetzgeberischen Willen Großverdiener (z. B. Profi-Fußballspieler) nicht in die Vergünstigung der Steuerfreiheit gelangen sollen.
Nachtarbeit ist nach dem EStG die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, Sonntags– und Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden dabei durch die am Betriebssitz geltenden Vorschriften bestimmt.
Steuerfrei sind Zuschläge des Arbeitgebers, soweit sie
–
für Nachtarbeit 25 vom
Hundert,
–
für Sonntagsarbeit 50 vom
Hundert,
des
stündlichen Grundlohnes nicht übersteigen.
Für
Arbeiten zu Silvester und an gesetzlichen Feiertagen (auch wenn diese auf einen
Sonntag fallen), kann der steuerfreie Zuschlag 125 vom Hundert, für Arbeiten am
24.12. ab 14.00 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26.12.) sowie am 1.
Mai (auch wenn dieser auf einen Sonntag fällt) 150 vom Hundert des Grundlohnes
betragen.
Wenn
die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt nach § 3b Abs. 3 EStG
abweichend von den vorstehenden Grundsätzen,
13. Telekommunikationseinrichtungen
Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Telefon, Funktelefon, Faxgerät oder einen PC leihweise, auch zur privaten Nutzung, so sind die Vorteile der Arbeitnehmer steuerfrei.