Steuer- und sozialversicherungsfreie Lohn- und Gehaltsteile

Anregungen des Arbeitnehmers zu einer Gehaltserhöhung stoßen selten auf Begeisterung des Arbeitgebers. Jede Nettoerhöhung verursacht zusätzliche Kosten der Sozialversicherung in Höhe von ca. 40 % (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil). Nicht alle Lohn- und Gehaltsteile, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter zahlen sind jedoch lohnsteuerpflichtig. Diese Bezüge, die - wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen beachten - steuerfrei sind, bleiben auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz. 

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen, die unter anderem auch Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen gewährt werden können.

1.      Umzugskosten

Umzugskosten können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten, wenn die Verlegung ihres Wohnsitzes beruflich veranlasst ist. Berufliche Gründe sind z.B.:

 -         durch den Arbeitgeber gefordertes Beziehen einer Dienstwohnung,

-         erstmaliger Arbeitsantritt oder Wechsel des Arbeitgebers,

-         Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Ort,

-         Umzug in die Nähe eines neuen Arbeitsplatzes, auch innerhalb einer Großstadt, um damit die tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde zu reduzieren.

Arbeitgeber können Umzugskosten ohne Weiteres bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstatten, die eine Bundesbeamter aufgrund des Bundesumzugskostengesetzes bei Versetzung aus dienstlichen Gründen als steuerfreie Umzugskostenvergütung erhalten würde. Diese Umzugskostenvergütung umfasst folgende notwendigen Aufwendungen:

-         notwendige Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung,

-         die Reisekosten des Mitarbeiters und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen im Zusammenhang mit dem Umzug. Auch für Reisen zum suchen oder zur Besichtigung einer Wohnung können Fahrtkosten sowie Tages- und Übernachtungsgeld gewährt werden,

-         Mietentschädigungen bei gleichzeitiger Belastung des Mitarbeiters durch Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung; längstens jedoch für 6 Monate,

-         die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (z.B. Maklergebühren, Kosten für Wohnungsanzeigen) zur Erlangung einer angemessenen Mietwohnung, 

-         umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bis zu einem Höchstbetrag von € 1.349,00,

-         Pauschbetrag für Umzugsauslagen in Höhe von:

§         €    537,00 bei ledigen Arbeitnehmern und

§         € 1.074,00 bei verheirateten Arbeitnehmern

Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes haushaltszugehörige Kind des Mitarbeiters um € 237,00.

2.      Telefonkosten

Die Mitarbeitern für beruflich veranlasste Telefonate entstandenen Gesprächsgebühren können steuerfrei ersetzt werden. Auch die anteilige Grundgebühr darf ab dem Kalenderjahr 2002 steuerfrei erstattet werden.

3.      Kindergartenunterbringung

Weist der Mitarbeiter die Kosten für die Kindergartenunterbringung aller Kinder nach, dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen hierfür steuerfreien Ersatz leisten.

4.      Heiratsbeihilfen

Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter anlässlich dessen Eheschließung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine zusätzliche Zuwendung, kann diese bis € 358,00 steuerfrei bleiben. Die Zuwendung muß innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Eheschließung geleistet werden.

5.      Personalrabatte

Einen steuerfreien Vorteil bis zu einer Höhe von € 1.224,00 im Kalenderjahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch dadurch einräumen, dass  Waren, die der Arbeitgeber produziert oder mit denen er handelt, sowie Dienstleistungen, die er am Markt anbietet, den Mitarbeitern kostenlos bzw. mit einem Rabatt gewährt wird. 

Zu den vom Arbeitgeber vertriebenen oder hergestellten an Mitarbeiter gegebenen Waren können alle Wirtschaftsgüter gehören, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (§ 90 BGB) behandelt werden. Nach Branchenunterschieden kommen zum Beispiel in Betracht:

-         Lebensmittel bei Bäckern und Metzgern

-         Essen im Gastronomiegewerbe

-         gesamtes Sortiment im Supermarkt

-         Haustrunk im Brauereigewerbe

6.      Fahrtkostenzuschuss

Benutzt ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, kann der Arbeitgeber ihm die hierfür entstehenden Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Voraussetzung für die steuerfreie Erstattung ist, dass er den Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Es kann also nicht ein Teil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohnes in einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss umwandelt werden.

Die Steuerfreiheit ist nicht davon abhängig, dass die vollen Kosten ersetzet werden. Auch ein nur teilweise Ersatz der Fahrtkosten bleibt steuerfrei. Die Begrenzung der Steuerfreiheit ergibt sich durch den Betrag, der beim Arbeitnehmer Werbungskosten darstellen würde.

7.      Kassenverlustentschädigung

Mitarbeitern, die im Kassen- oder Zelldienst (z.B. auch Kellner) beschäftiget werden, dürfen bis zu € 16,00 monatlich als Kassenverlustentschädigung oder so genanntes Mankogeld steuerfrei erhalten.

8.      Aufmerksamkeiten

Kleinere Geschenke, wie z.B. Blumen, Pralinen, Wein, Bücher, Musik-CD’s, Zigaretten usw., die Mitarbeiter oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass vom Arbeitgeber gewährt werden, wie z.B. zu Geburtstagen, Hochzeiten usw., werden als Aufmerksamkeit von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Wert der Sachzuwendung den Betrag von € 40,00 (allerdings incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt.  

9.  Darlehensgewährung

Unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen an Arbeitnehmer können steuerfrei gewährt werden, wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht höher als € 2.600,00 ist.

Von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil ist nur auszugehen bei Darlehensbeträgen über € 2.600,00 und einem dem Arbeitnehmer gewährten effektiv Zinssatz von unter 5,5 %.  Vereinbaren der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Zinssatz von mindestens 5,5 %, ergeben sich keine lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen.

10.  Geburtsbeihilfen

Aus Anlass der Geburt eines Kindes können Arbeitgeber ihrem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine freiwillige Geld- oder Sachleistung erbringen. Die Zuwendung ist steuerfrei, soweit sie € 358,00 nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Zuwendung innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Geburt des Kindes gewährt wird.

11.  Betriebsveranstaltungen

Führen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter einschließlich aller Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen Betriebsveranstaltungen durch, gehören Ihre dafür getätigten Aufwendungen als Leistungen in ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interessen nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um übliche Betriebsveranstaltungen handelt und das Zuwendungen, die Arbeitgeber bei dieser Veranstaltung ihren Arbeitnehmern machen, ebenfalls üblich sind. Zu den üblichen Betriebsveranstaltungen gehören:

-         Betriebsausflüge.

-         Weihnachtsfeiern,

-         Jubiläumsfeiern.

Übersteigen die üblichen Zuwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer € 110,00 je Kalenderjahr, müssen allerdings die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

12.  Zuschläge für Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit

Nach § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) sind bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags–, Feier­tags– oder Nachtarbeit, die zusätzlich zum normalen Grundlohn gezahlt werden, steuer­frei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Zahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und darf mit höchstens € 50,00 angesetzt werden, wodurch nach dem gesetzgeberischen Willen Großverdiener (z. B. Profi-Fußballspieler) nicht in die Vergünstigung der Steuerfreiheit gelangen sollen.

Nachtarbeit ist nach dem EStG die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, Sonntags– und Feiertags­arbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden dabei durch die am Betriebssitz geltenden Vorschriften bestimmt.

Steuerfrei sind Zuschläge des Arbeitgebers, soweit sie

        für Nachtarbeit 25 vom Hundert,

        für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,

des stündlichen Grundlohnes nicht übersteigen.

Für Arbeiten zu Silvester und an gesetzlichen Feiertagen (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen), kann der steuerfreie Zuschlag 125 vom Hundert, für Arbeiten am 24.12. ab 14.00 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26.12.) sowie am 1. Mai (auch wenn dieser auf einen Sonntag fällt) 150 vom Hundert des Grundlohnes betragen.

Wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt nach § 3b Abs. 3 EStG abweichend von den vorstehenden Grundsätzen,

  1. für Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
  1. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

13.  Telekommunikationseinrichtungen

Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Telefon, Funktelefon, Faxgerät oder einen PC leihweise, auch zur privaten Nutzung, so sind die Vorteile der Arbeitnehmer steuerfrei.