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Mandanteninformation                                                                                                                       

Aktueller Stand 24.01.2008

Neue Regelungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht 2008

Der Autor:
Dr. Roger Ebert, Rechtsanwalt


Zu Beginn des Jahres 2008  sind vor allem neue Regelungen zur Arbeitslosenförderung und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in  Kraft getreten. Im einzelnen seien hier genannt:

I.    Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung

Nachdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bereits zum 1. Januar 2007 von 6,5 auf 4,2 Prozent herabgesetzt wurden, sinkt Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung  zum 1. Januar 2008 aufgrund der hohen Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit auf  nunmehr  3,3 Prozent zu.  Ein Arbeitnehmer mit einem Durchschnittseinkommen von ca. 2.800 Euro hat dadurch jährlich ca. 150 Euro mehr im Portemonnaie.

II.    Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein

Die Bestimmung zum Vermittlungsgutschein (Paragraph 412g SGB III), die zunächst bis zum 31. Dezember 2007 befristet war, wird  bis zum 31. Dezember 2010 verlängert, wobei jedoch der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nicht mehr - wie bisher - schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit besteht. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h. insgesamt bis zu 2.500 Euro.

III.   Gleiche Versicherungspflicht von gesetzlich und privat Krankenversicherten nach Fortfall der Entgeltfortzahlung

Gleiche Versicherungspflicht nach Fortfall der Entgeltfortzahlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld: Ab dem 1. Januar 2008 wird im Anschluss an das Ende einer Entgeltfortzahlung bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr zwischen gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld unterschieden. Durch Anpassung des § 7 Abs. 3 SGB IV verlängert sich die Versicherungspflicht in den genannten Sozialversicherungszweigen nur noch in den Fällen um einen Monat, in denen privat krankenversicherte Personen im Anschluss kein Krankentagegeld beziehen.

IV.   Beitragspflicht bei nachträglicher Statusfeststellung (der Versicherungspflicht)

Eine wichtige Änderung vor allem aus Arbeitgebersicht: Die Versicherungs- und Beitragspflicht bei nachträglicher Statusfeststellung setzt bereits mit Beginn der Beschäftigung, nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungspflicht später festgestellt wird, ein. Die Paragraphen 7b und 7c SGB IV werden aufgehoben. 

V.     Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze

Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungs­grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Alters­grenzenanpassungsgesetz) sieht ab dem Jahr 2012 eine auf den Geburtsjahrgang abstellende, stufen­weise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr und auch die ent­sprechende Anhebung der Altersgrenzen bei ande­ren Rentenarten vor. Im einzelnen:

Änderungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht 2007

Der Autor:
Dr. Roger Ebert, Rechtsanwalt


Im 2007 ist insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuregelungen dieses Gesetzes, das am 01.05.2005 in Kraft getreten ist und Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und im SGB III beinhaltet, haben wir für Sie zusammengefasst. Insbesondere betrifft dies folgende Bereiche:

I.    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Nachdem  der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.11.2005 entschieden hat, dass der bisherige § 14 Abs. 3 TzBfG gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (Rechtssache C-144/04 ["Mangold"]) und auch das Bundesarbeitsgericht dem EuGH  gefolgt ist, indem es  eine auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte, sachgrundlose Befristung für unwirksam erklärt hat  (Urteil v. 26.04.2006- 7 AZR 500 / 04), hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und § 14 Abs. 3 TzBfG geändert.

Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist künftig neben der Vollendung des 52. Lebensjahres, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses insgesamt mindestens vier Monate beschäftigungslos war. Beschäftigungslos im Sinne dieser Regelung sind Personen, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld werden den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit gleichgestellt. Eine Gleichstellung erfolgt auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (ABM oder Arbeitsgelegenheiten – sog. "Ein-Euro-Jobs") teilgenommen hat.

II.    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)

- Meldepflicht nach § 37b SGB III

Bei voraussichtlicher Arbeitslosigkeit ist zur Fristwahrung (zunächst) die telefonische Arbeitsuchendmeldung bei der Arbeitsagentur ausreichend,  wenn sodann die im Einvernehmen von dem Meldepflichtigen und der Agentur für Arbeit zeitlich verabredete persönliche Meldung nachgeholt wird.

- Bildungsgutscheine - § 417 Abs. 1 SGB III

Nach dem neuen § 417 Abs. 1 SGB III können ältere Beschäftigte statt wie bisher ab 50 Jahren bereits ab 45 Jahren Förderleistungen zur Weiterbildung erhalten.  Die bisherige Förderbeschränkung auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern wird auf Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmern angehoben.  Durch den Verweis auf § 77 Abs. 3 SGB III erhalten geförderte Arbeitnehmer künftig ebenso wie geförderte Arbeitslose einen Bildungsgutschein, mit dem sie unter zertifizierten Weiterbildungsanbietern frei wählen können.

- Eingliederungszuschuss - § 421f SGB III

Die Regelung des § 421f SGB III zur Gewährung von Eingliederungszuschüssen für ältere Arbeitnehmer wurde vom  Gesetzgeber erweitert. Ein Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber kann bei Einstellung eines Älteren bereits dann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme  mindestens sechs Monate arbeitslos oder in diesem Zeitraum nur deshalb nicht arbeitslos gewesen ist, weil er an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung teilgenommen hat, die noch nicht zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt geführt haben. Der Eingliederungszuschuss für Ältere kann allerdings nur gewährt werden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

- Kombilohn -  § 421j SGB III

Die bestehende Entgeltsicherung für Ältere wird zu einer zweijährigen Arbeitnehmerförderung ("Kombilohn") ausgebaut und bei den Fördervoraussetzungen vereinfacht. Gefördert werden ältere Arbeitslose, deren Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch mindestens 120 Tage beträgt. Allerdings muss dem Arbeitnehmer mindestens ein Anspruch auf die ortsübliche Vergütung eingeräumt werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht tarifgebunden, sind.  Ein Anspruch auf Lohnergänzung besteht, wenn eine Nettoentgeltdifferenz zwischen der vorherigen und der neuen Beschäftigung von mindestens 50,- Euro vorliegt.

Während der zweijährigen Förderung wird der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, der die Nettoentgeltdifferenz teilweise ausgleicht, degressiv gestaltet. Im ersten Förderjahr beträgt der Zuschuss 50 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und im zweiten Förderjahr nur noch 30 Prozent. Zusätzlich werden  während des gesamten Förderzeitraumes die Rentenversicherungsbeiträge auf 90 Prozent des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts aufgestockt (§ 163 Abs. 9 SGB VI).